Das am 14. Juni 1976 verkündete Erste
Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts brachte eine grundlegende
Neuregelung des Scheidungsrechts, des Scheidungsfolgenrechts
(Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich) und
des Scheidungsverfahrensrechts in der Bundesrepublik Deutschland. Das
bisher prägende Verschuldensprinzip wurde zugunsten des
Zerrüttungsprinzips beseitigt: Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe
ist seither nicht mehr das Vorliegen einer gravierenden Verletzung
ehelicher Pflichten durch mindestens einen der Ehegatten, sondern allein
das Scheitern der Ehe, das nach einer gewissen Zeit des Getrenntlebens
vermutet wird. Auch wenn das neugeregelte Scheidungsunterhaltsrecht die
Selbstverantwortung der Ehegatten nach der Ehescheidung betonte: Der
wirtschaftlich stärkere Partner schuldet dem wirtschaftlich schwächeren
Partner in vielen Fällen über Jahre hinweg nachehelichen Unterhalt; auf
das Verschulden am Scheitern der Ehe kommt es auch hier nicht an. Zudem
wurde der Versorgungsausgleich eingeführt, der geschiedene Ehegatten
gleichmäßig an den während der Ehe erworbenen
Altersversorgungsanwartschaften des anderen Ehegatten beteiligt. Die
Scheidung wurde nunmehr von den neu geschaffenen Familiengerichten in
einem neugeregelten Verfahren durchgeführt. Die Scheidungsrechtsreform
war das Ergebnis eines jahrelangen kontroversen rechts- und
gesellschaftspolitischen Diskurses, der auch nach Inkrafttreten des
Reformgesetzes nicht zum Erliegen kam. Untersucht werden sollen
Entstehungs- und Wirkungsgeschichte dieser Scheidungsrechtsreform aus
multidisziplinärer Perspektive.
Themenvorschläge
(max. 3000 Zeichen) mit kurzem CV werden bis 15. November 2017 an
rechtskultur@ur.de erbeten. Die ausgewählten Themen (Nachricht erfolgt
bis 1. Dezember 2017) sollen auf einer Tagung, die am 12./13. Oktober
2018 an der Universität Regensburg stattfindet, präsentiert und
diskutiert werden; die hiernach überarbeiteten Texte werden in einem
Tagungsband publiziert, welcher in einem renommierten Fachverlag
erscheinen wird. Reise- und Übernachtungskosten werden erstattet.